Ablauf & Kosten
Bei Privatpatienten und Beihilfe sowie Selbstzahlern kann direkt ein Erstgespräch vereinbart werden; bei gesetzlich Krankenversicherten gibt es die Möglichkeit, über das sog. Kostenrückerstattungsverfahren die Therapiekosten erstattet zu bekommen.
Privatpatienten und Beihilfe
Die Kosten für eine ambulante Psychotherapie werden in der Regel voll erstattet. Allerdings ist dies abhängig vom Vertrag, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Informieren Sie sich daher bitte vor dem ersten Gespräch bei Ihrer Krankenversicherung, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
- Ist die Psychotherapie bei einem approbierten psychologischen Psychotherapeuten ohne gesetzliche Kassenzulassung im Leistungsumfang Ihres Vertrages enthalten?
- Gibt es Einschränkungen bei der Erstattung und welcher GOP*-Satz wird erstattet?
- Wie viele Therapiestunden sind erstattungsfähig?
- Werden probatorische Sitzungen erstattet und wenn ja, wie viele?
- Ist ein Bericht an einen Gutachter notwendig und übernimmt ihr Versicherer die Kosten dafür?
- Welche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt? (bitte zusenden lassen)
Bei Fragen hierzu bin ich Ihnen gerne behilflich.
Bitte lassen Sie sich die Antragsformulare von Ihrer Krankenversicherung zusenden, sodass im Rahmen Probatorik zeitnah ein Antrag auf Psychotherapie gestellt werden kann. Meistens erstattet die private Versicherung die Kosten für die ersten fünf Sitzungen (Probatorik) ohne vorherige Genehmigung.
*Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP); aktuell zwischen dem 2,3‑ (100,55€) und 3,5‑fachen (150,00) Satz. Der Betrag wird in der Regel von allen privaten Krankenkassen, Beihilfestellen und der Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr) übernommen.
Selbstzahler
Es besteht selbstverständlich auch immer die Möglichkeit, eine Psychotherapie selbst zu bezahlen. In diesem Fall besteht ein Behandlungsvertrag zwischen dem Klienten und dem Therapeuten und alle weiteren Formalitäten entfallen. Der Stundensatz richtet sich nach der GOP*. Mögliche Gründe für eine Psychotherapie als Selbstzahler können das Umgehen möglicher Nachteile im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer zukünftigen Verbeamtung sein. Aus der Diskretion und Entfall von Diagnosen in jeglichem Dokumentationssystem ergibt sich auch der Vorteil des Ablaufs der Therapie ohne Auflagen. Die Kosten für selbstgezahlte Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen i.d.R. steuerlich absetzbar.
*Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP); aktuell zwischen dem 2,3‑ (100,55€) und 3,5‑fachen (150,00) Satz. Der Betrag wird in der Regel von allen privaten Krankenkassen, Beihilfestellen und der Heilfürsorge (Polizei, Bundeswehr) übernommen.
Erstgespräch
Im Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde) klärt die Patientin oder der Patient mit der Therapeutin, ob eine Psychotherapie oder eine andere Maßnahme für die individuelle Problemlage geeignet ist.
Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Therapeutin, ob die „Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Therapeutin erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Therapeutin für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei ihrer oder seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Wenn eine Langzeittherapie (mehr als 30 Therapieeinheiten) geplant ist, schreibt die Therapeutin zusätzlich einen Bericht zur Begründung der Notwendigkeit der Langzeittherapie. Dieser wird ohne Nennung des Patientennamens in einem verschlossenen Umschlag an eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter zur Prüfung übermittelt. Nach Eingang des Antrages prüft die Krankenkasse, bei Langzeittherapien auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme, ob eine Kostenzusage erfolgen kann und teilt dies der Versicherten oder dem Versicherten mit.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, PTV 10 („Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung“), Stand: Februar 2017
Kostenrückerstattungsverfahren (§13 Absatz 3 SGB V)
(siehe externer Link: Wenn ich keinen Psychotherapieplatz finde…)
Gesetzlich Versicherte können damit psychotherapeutische Behandlung von approbierten Psychotherapeuten ohne Kassensitz („Privatpraxen“) von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Dies ist immer dann begründet, wenn es zu unzumutbar langen Wartezeiten bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz kommt (sog. Vertrags-Psychotherapeuten, siehe externer Link: Info im Kasten „Wie lange muss ich auf einen Termin warten?“), da die Krankenkassen einen Versorgungsauftrag gegenüber ihrer Versicherten haben. Qualitativ gesehen haben approbierte Psychotherapeuten ohne Kassensitz die gleichen Voraussetzungen zur Ausübung der Heilkunde wie Psychotherapeuten mit Kassensitz.
1. Nachweis
Für das Kostenrückerstattungsverfahren (siehe externer Link: Wenn ich keinen Psychotherapieplatz finde…) brauchen Sie zunächst einen Nachweis, dass Sie keinen Therapieplatz (nicht nur eine einzelne Sprechstunde!) in absehbarer Zeit bekommen. Bitte informieren Sie sich dafür genaustens bei ihrer Krankenkasse über die Anforderungen und einzureichenden Unterlagen, da es keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt.
1.1 Nachweis über den Patientenservice
An einen freien Therapieplatz – oder eben nicht: dann bekommen Sie hier den Nachweis – können Sie 1. über den Patientenservice 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung (Tel.: 116117) kommen und/oder 2. Sie fragen direkt bei Ihrer Krankenkasse nach. Viele Krankenkassen verlangen, dass der Patientenservice 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung kontaktiert wurde und keinen Therapieplatz vermitteln konnte (nochmal: nicht nur eine einzelne Sprechstunde!). Lassen Sie sich also vom Patientenservice einen Nachweis darüber geben, wenn es nicht geklappt hat; meist ist es ein informelles Schreiben mit Datum der Kontaktaufnahme. Sollten Sie zu einem Termin gekommen sein, geht es weiter bei 2 (Nachweis über die Empfehlung zur psychotherapeutischen Behandlung).
1.2 Nachweis über eigenes Bemühen
Denkbar ist auch dieser Weg: Nach einem Telefonat mit der Krankenkasse haben Sie erfahren, dass Sie nachweisen müssen, dass Sie trotz angemessener Bemühungen keinen zeitnahen Therapieplatz (und wieder: nicht nur das Erstgespräch!) bei einem/einer Vertrags-PsychotherapeutInnen finden konnte. Das bedeutet, dass Sie die Kontaktversuche und Absagen dokumentieren müssen (wen haben Sie wann angerufen und welche Auskunft haben Sie bekommen?). Für gewöhnlich werden 5-10 Versuche gefordert. Bitte klären Sie unbedingt ab, ob Ihr eigenes Bemühen ausreichend ist (oder eben doch noch zusätzlich der Nachweis über den unter 1.1 genannten Patientenservice nötig ist).
2. Nachweis über die Empfehlung zur psychotherapeutischen Behandlung (sog. PTV 11)
Entweder sind Sie über (s.o.) die Servicestelle, die Krankenkasse oder über Ihre eigene Suche zu einem Psychotherapeuten gelangt. (In Rücksprache mit mir bzgl. freier Therapieplätze können Sie auch bei der Krankenkasse nachfragen, ob Sie direkt zu mir kommen können.) Diese erste Stunde nennt sich „psychotherapeutische Sprechstunde“, in der Ihr Bedarf und die Dringlichkeit der Therapie festgestellt und im sog. Formular PTV 11 bestätigt wird.
Damit sollten Sie alle von der Krankenkasse gewünschten Dokumente beisammenhaben und Sie können Ihre Psychotherapeuten-Suche auf Privatpraxen ausweiten. Wenn Sie einen Therapeuten gefunden haben, können Sie gemeinsam mit diesem den Antrag auf Kostenrückerstattung einreichen. Innerhalb von 3 Wochen (Vorgespräche) bzw. 5 Wochen (Therapieantrag) muss die Kasse reagieren, ansonsten gilt der Antrag automatisch als bewilligt und Sie können mit der Therapie beginnen.
Sonstige Fragen
Sollten Sie weitere Fragen zu meinen Therapieformen, Leistungen oder Kosten haben, melden Sie sich gerne über das Kontaktformular. Ich werde mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.